Zum Inhalt springen
XoAlpha
Login
Alle Artikel

Ratgeber · Stand September 2026

Trinkgeld in der Gastronomie: Wem es gehört und was die Kasse zeigen muss

Solange der Gast bar gibt und die Kellnerin das Geld einsteckt, bleibt Trinkgeld eine Sache zwischen den beiden. Zahlt er mit Karte, läuft das Trinkgeld über dein Konto, und du musst dafür sorgen, dass es beim Team ankommt. Ob es dabei steuerfrei bleibt, hängt an wenigen Bedingungen und daran, dass du sie belegen kannst.

Wann Trinkgeld steuerfrei ist

Nach § 3 Nr. 51 EStG ist Trinkgeld steuerfrei, das ein Arbeitnehmer anlässlich seiner Arbeit von Dritten bekommt, freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zu dem Betrag, der für die Leistung zu zahlen ist. Eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Der Bundesfinanzhof verlangt außerdem eine gewisse persönliche Beziehung zwischen Gast und Beschäftigten (BFH, Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 37/14). Grenzen gibt es trotzdem: Das Finanzgericht Köln hat 2022 Zahlungen von 50.000 Euro und rund 1,3 Millionen Euro nicht als Trinkgeld gelten lassen, auch wegen ihrer Höhe. Die Urteile sind rechtskräftig.

Steuerfreies Trinkgeld ist auch beitragsfrei, denn lohnsteuerfreie Einnahmen zusätzlich zum Lohn zählen nicht zum Arbeitsentgelt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Im Minijob zählt es nach der Minijob-Zentrale nicht zum Verdienst. Ins Lohnkonto musst du es nicht eintragen, denn § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV nimmt § 3 Nr. 51 EStG ausdrücklich aus.

Wo die Steuerfreiheit endet

Trinkgeld an dich als Inhaber

Die Befreiung gilt nur für Arbeitnehmer. Bekommst du als Inhaber selbst Trinkgeld für deine Leistung, ist das eine Betriebseinnahme und umsatzsteuerlich Teil des Entgelts (Abschn. 10.1 Abs. 5 UStAE). Das Merkblatt Kassenführung des Landesamts für Steuern Niedersachsen nennt es umsatzsteuerpflichtigen Erlös. Die DSFinV-K hat dafür einen eigenen Geschäftsvorfalltyp „TrinkgeldAG“. Stehst du selbst im Service und nimmst dir einen Anteil aus dem Topf, gilt das nach dieser Logik für deinen Anteil.

Bedienungsgeld und Servicepauschale

Ein Zuschlag, den der Gast zahlen muss, ist kein freiwilliges Trinkgeld. Umsatzsteuerlich gehört der Bedienungszuschlag zum Entgelt des Betriebs, auch wenn das Personal ihn behält, freiwillige Trinkgelder an das Personal dagegen nicht (Abschn. 10.1 Abs. 5 UStAE). Gibst du eine Servicepauschale an dein Team weiter, ist das Lohn, auf den Steuer und Beiträge anfallen. Nach § 13 Abs. 5 PAngV müssen die Preise auf der Karte das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge ohnehin enthalten.

Geld vom Betrieb

Stockst du den Topf aus eigener Tasche auf oder garantierst einen Mindestbetrag, kommt dieser Teil nicht von Dritten und ist Lohn. Wird Trinkgeld nachträglich als Lohn eingestuft, haftest du für die Lohnsteuer (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung darfst du nur bei den nächsten drei Lohnzahlungen nachträglich abziehen, danach nur, wenn dich kein Verschulden trifft (§ 28g Satz 3 SGB IV).

Kartentrinkgeld in der Kasse

Ein Tisch hat 44,80 Euro auf der Rechnung und sagt beim Kartenzahlen „mach 50“. In die Kasse gehören dann 44,80 Euro Umsatz und getrennt davon 5,20 Euro Trinkgeld für das Personal. Die DSFinV-K sieht dafür den Geschäftsvorfalltyp „TrinkgeldAN“ vor, ohne Umsatzsteuer. Er ist nur zu verwenden, wenn sich das Trinkgeld auf das Vermögen des Betriebs auswirkt, etwa weil es zusammen mit der Rechnung unbar gezahlt wird.

Nimmt die Kellnerin die 5,20 Euro am Ende der Schicht bar aus der Lade, gehört auch diese Auszahlung in die Kasse, die DSFinV-K lässt dafür ebenfalls „TrinkgeldAN“ zu. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Fehlt die Buchung, fehlen 5,20 Euro in der Lade, und der Kassensturz geht nicht auf. Zahlst du das Kartentrinkgeld stattdessen gesammelt mit dem Lohn aus, braucht die Auszahlung einen Beleg, denn jede Buchung muss durch einen Beleg nachgewiesen sein (GoBD Rz. 30). Laut dem Merkblatt aus Niedersachsen ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß, wenn eine Prüfung feststellt, dass Trinkgelder nicht verbucht wurden.

Dass das Kartentrinkgeld zuerst auf deinem Konto landet, macht es nicht zu deinem Geld. Nach dem BFH entfällt die Steuerfreiheit nicht, wenn der Arbeitgeber die Gelder als eine Art Treuhänder aufbewahrt und verteilt (VI R 37/14). Dort erfasste eine Spielbank das Trinkgeld, das Gäste den Saalassistenten für den Service gaben, und zahlte es mit dem Lohn aus. Entscheidend war, dass sie kein eigenes Geld verteilte, sondern das der Gäste. Anders beim Tronc der Croupiers, den der Betreiber von Rechts wegen selbst annehmen und für Personalkosten verwenden muss: Zahlungen daraus sind kein steuerfreies Trinkgeld (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2008, VI R 49/06).

Die Minijob-Zentrale warnt dagegen, die Steuerfreiheit könne entfallen, wenn der Arbeitgeber Trinkgeld wie in Spielbanken in einem Topf sammelt und verteilt. Klären kannst du das mit einer Anrufungsauskunft: Das Betriebsstättenfinanzamt muss dir auf Anfrage sagen, ob Lohnsteuer anfällt (§ 42e EStG).

Bares Trinkgeld, das der Gast der Bedienung direkt gibt und das sie behält, berührt dein Vermögen nicht und muss nicht in die Kasse. Landet es mit der Zahlung in der Lade, etwa bei 50 Euro bar ohne Rückgeld, bucht die DSFinV-K es in ihrem Beispiel ebenfalls als „TrinkgeldAN“. Halte bares Trinkgeld getrennt von Wechselgeld und Umsatz, denn bei einer Kassennachschau kann der Prüfer den gesamten betrieblichen Bargeldbestand zählen lassen.

Verteilung im Team

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz gehört Trinkgeld, das der Gast dem Kellner gibt, unmittelbar dem Kellner. Der Arbeitgeber kann danach nicht einseitig anordnen, dass alles in eine Gemeinschaftskasse geht (Urteil vom 9. Dezember 2010, 10 Sa 483/10). Im Fall war die Kündigung eines Kellners unwirksam, der sich an eine solche Anordnung nicht gehalten hatte. Vereinbare die Regel deshalb mit deinem Team, am besten im Arbeitsvertrag, und halte sie schriftlich fest. Trinkgeldregelungen zählt das Merkblatt aus Niedersachsen zu den Unterlagen, die du aufbewahren musst.

Die Regel sollte ohne Ermessen auskommen. Die IHK Essen hält eine Verteilung nach freiem Ermessen des Arbeitgebers für problematisch, weil das Geld dann als Arbeitslohn gelten könnte. Feste Punkte je Stunde oder Position lassen keinen Spielraum. Im Spielbank-Fall von 2015 wurde nach einem Punktesystem verteilt, das der Tarifvertrag nach Betriebszugehörigkeit festlegte, und der BFH hat die Zahlungen als steuerfreies Trinkgeld behandelt.

Ein Beispiel: Am Freitagabend kommen 456 Euro Kartentrinkgeld zusammen. Service und Bar bekommen einen Punkt je gearbeitete Stunde, die Küche einen halben. Drei Servicekräfte arbeiten je sechs Stunden (18 Punkte), zwei Leute an der Bar je sieben (14 Punkte), zwei in der Küche je sechs (6 Punkte). 456 Euro durch 38 Punkte ergibt 12 Euro je Punkt. Jede Servicekraft bekommt 72 Euro, jeder an der Bar 84 Euro und jeder in der Küche 36 Euro. Die Stunden nimmst du aus der Zeiterfassung.

Ob die Küche steuerfrei mitbekommen darf, hat der BFH nicht ausdrücklich entschieden. Er verlangt die persönliche Beziehung zum Gast, lässt aber genügen, dass das Trinkgeld den Arbeitnehmern in ihrer Gesamtheit gegeben wird, und nennt als Beispiel die zentrale Kasse im Gaststättenbereich. Wer Küche oder Spüle beteiligt, sollte das mit dem Steuerberater besprechen.

Streitpunkte

Trinkgeld als Teil des Lohns?

Als Ersatz für den Lohn nicht. Nach § 107 Abs. 3 GewO darfst du den regelmäßigen Lohn nicht mit der Begründung ausschließen, dass jemand Trinkgeld bekommt. Den Mindestlohn schuldet nach § 1 Abs. 1 MiLoG der Arbeitgeber, seit dem 1. Januar 2026 sind das 13,90 Euro brutto je Stunde. Trinkgeld vom Gast zählt dafür nicht, weil es keine Geldleistung des Arbeitgebers ist. Umgekehrt musst du im Urlaub oder bei Krankheit kein entgangenes Trinkgeld ersetzen, solange im Arbeitsvertrag nichts anderes steht (BAG, Urteil vom 28. Juni 1995, 7 AZR 1001/94).

Darf ein Kassenminus vom Trinkgeld abgehen?

Das Trinkgeld gehört den Beschäftigten, das Kassenminus ist dein Schaden. Dafür haftet ein Mitarbeiter nur nach den Regeln der Arbeitnehmerhaftung, und sein Verschulden musst du darlegen und beweisen. Eine Mankoabrede ist nur wirksam, soweit der Mitarbeiter dafür einen gleichwertigen Ausgleich bekommt (BAG, Urteil vom 17. September 1998, 8 AZR 175/97). Kläre Differenzen deshalb in der Abrechnung des jeweiligen Kassierers und halte den Trinkgeldtopf davon getrennt.

Was bei einer Prüfung stimmen sollte

  • Deine Trinkgeldregel liegt schriftlich vor und passt zu dem, was ausgezahlt wurde.
  • Kartentrinkgeld steht in der Kasse getrennt vom Umsatz, jede Auszahlung ist gebucht und belegt.
  • Dein eigenes Trinkgeld als Inhaber ist als Erlös mit Umsatzsteuer erfasst.
  • Pauschalen und Aufstockungen laufen als Umsatz oder Lohn, nicht als Trinkgeld.
  • Bares Trinkgeld liegt getrennt von Wechselgeld und Tageseinnahmen.

So hilft XoAlpha

In XoAlpha liegen Zeiten, Verträge und Trinkgeld im selben System. Das Trinkgeld verteilst du nach Regeln für Stationen und Positionen, gleich, gewichtet oder von Hand. Bei Kartenzahlung geht der Betrag direkt ans Terminal und landet automatisch im Kassenbericht, und jeder Kassierer hat seine eigene Abrechnung mit Anfangsbestand und Zählung. Den DSFinV-K-Export jedes abgeschlossenen Tages lädst du in der Verwaltung unter POS → Prüferexport herunter, den Z-Bericht findest du als PDF und Excel im Kassenabschluss. Welche Regel gilt und wie du sie mit deinem Team vereinbarst, entscheidest du, die steuerliche Einordnung und die Lohnabrechnung selbst bleiben bei dir und deinem Lohnbüro oder Steuerberater.

Dieser Artikel gibt den Stand von September 2026 wieder und ersetzt keine Beratung durch Steuerberater oder Anwalt.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz, § 3 Steuerfreie Einnahmen (Nr. 51 Trinkgelder): https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
  2. Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 37/14: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510233/
  3. Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2015, VI R 37/14 (Wiedergabe in der NWB Datenbank): https://datenbank.nwb.de/Dokument/551333/
  4. Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 27. November 2023 zu den Urteilen vom 14. Dezember 2022, 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20: https://www.fg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv_2023/27_11_2023/index.php
  5. Sozialversicherungsentgeltverordnung, § 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html
  6. Minijob-Zentrale, Minijobs in der Gastronomie (Minijob-Magazin, 20. September 2024, aktualisiert 20. Februar 2026): https://magazin.minijob-zentrale.de/minijobs-gastronomie/
  7. Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, § 4 Lohnkonto: https://www.gesetze-im-internet.de/lstdv/__4.html
  8. Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 10.1 Entgelt (Wiedergabe in der NWB Datenbank): https://datenbank.nwb.de/Dokument/378652_10___1/
  9. Landesamt für Steuern Niedersachsen, Merkblatt Kassenführung: https://lstn.niedersachsen.de/download/150368/Merkblatt_Kassenfuehrung.pdf
  10. Preisangabenverordnung, § 13 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/__13.html
  11. Einkommensteuergesetz, § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42d.html
  12. Sozialgesetzbuch IV, § 28g Beitragsabzug: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28g.html
  13. Bundeszentralamt für Steuern, Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K 2.4, Anhang C): https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitaleschnittstellefinv_node.html
  14. Abgabenordnung, § 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__146.html
  15. Bundesministerium der Finanzen, GoBD, Schreiben vom 28. November 2019 (Kopie bei DATEV): https://www.datev.de/content/dam/markenassets/themen-und-produktgruppen/zielgruppen/zielgruppenuebergreifend/gobd/bmf_gobd_neufassung_2019.pdf
  16. Bundesministerium der Finanzen, 2. Änderung der GoBD vom 14. Juli 2025: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-07-14-GoBD-2-aenderung.pdf?__blob=publicationFile&v=4
  17. Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Dezember 2008, VI R 49/06 (Wiedergabe in der NWB Datenbank): https://datenbank.nwb.de/Dokument/323180/
  18. Einkommensteuergesetz, § 42e Anrufungsauskunft: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__42e.html
  19. dejure.org, LAG Rheinland-Pfalz, 9. Dezember 2010, 10 Sa 483/10: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LAG+Rheinland-Pfalz&Datum=09.12.2010&Aktenzeichen=10+Sa+483/10
  20. ETL Rechtsanwälte, Trinkgeld / Toilettengeld (zu LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 2010, 10 Sa 483/10): https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/arbeitsrecht/trinkgeld/
  21. IHK zu Essen, Trinkgeld (Stand Juli 2026): https://www.ihk.de/meo/recht-und-steuern/steuerrecht/downloads/beitraege/trinkgeld-6049864
  22. Gewerbeordnung, § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__107.html
  23. Mindestlohngesetz, § 1 Mindestlohn: https://www.gesetze-im-internet.de/milog/__1.html
  24. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/fuenfte-mindestlohnanpassungsverordnung-milov5.html
  25. Zoll, Mindestlohn: Sonstige Lohnbestandteile, Zulagen und Zuschläge: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/Berechnung-Zahlung-Mindestlohns/Sonstige-Lohnbestandteile-Zulagen-Zuschlaege/sonstige-lohnbestandteile-zulagen-zuschlaege_node.html
  26. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 1995, 7 AZR 1001/94 (Wiedergabe bei Jurawelt): https://jurawelt.com/gerichtsurteile/sonstige/arbeitsrecht/bag-trinkgeld-i-d-r-kein-im-krankheitsfall-etc-fortzuzahlendes-arbeitsentgelt/
  27. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 1998, 8 AZR 175/97 (Wiedergabe bei JuraForum): https://www.juraforum.de/urteile/bag/bag-urteil-vom-17-09-1998-az-8-azr-17597

Sieh dir XoAlpha in einer persönlichen Demo an.

Wir zeigen dir, wie Kasse, Zeiterfassung und Exporte in deinem Betrieb laufen würden.